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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Förderverein Uhrentradition Ruhla e.V.”
Er wird die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach beantragen.
Der Sitz des Vereins ist Ruhla.
Die Gründungsversammlung fand am 13. Januar 2010 in Ruhla statt.

§ 2 Zweckbestimmung

Im Jahre 2012 begeht das Thüringer Uhrenzentrum in Ruhla sein 150-jähriges
Bestehen.
In diesen Zeitraum fallen u.a.
- 120 Jahre serienmäßige Herstellung von Uhren
- 100 Jahre Bau von Werkzeugmaschinen
- 20 Jahre Gardé Uhren und Feinmechanik Ruhla GmbH
- 10 Jahre Ruhlaer Uhrenmuseum
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Aufarbeitung und
Wirksamkeitsmachung in der Öffentlichkeit der Ruhlaer Uhren- und Maschinenentwicklung
und Fertigung, insbesondere aus Anlaß der anstehenden Jubiläen.
Wesentliche Maßnahmen der Zweckverwirklichung sind :
- Unterstützung und Ausstattung der kulturellen Veranstaltungen zu den
Festtagen der Stadt Ruhla;
- Erstellung von Informationsmaterialien zum Thüringer Uhrenzentrum, insbesondere
das Verfassen von Büchern, Flyern etc.;
- Betreiben einer fortwährenden Fotoausstellung;
- Ausstellung von Schaukästen in öffentlichen und städtischen Einrichtungen;
- Gestaltung einer Öffentlichkeitsarbeit mit der Uhren-Fachpresse.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt
werden.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

Die Gründer des Vereins sind die ersten Mitglieder.
Die Aufnahme weiterer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss
des Vorstandes. Beschließt der Vorstand die Nichtaufnahme eines Mitgliedes, so wird
der Antragsteller über diese Tatsache innerhalb zwei Wochen nach Beschlussfassung
schriftlich informiert.
Besteht beim Antragsteller weiterhin der Wunsch nach Aufnahme in den Verein.
so kann er sich über den Vorstand schriftlich an die Mitgliederversammlung wenden.
In diesem Falle hat der Vorstand den Punkt auf die Tagesordnung der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag dergestalt, dass
die Aufnahme erfolgt, wenn mindestens ¾ der erschienen Mitglieder für die Aufnahme
stimmen.
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung des
Mitglieds, die zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird oder durch
Ausschluß.
Über den Ausschluß, der nur aus wichtigem Grunde möglich ist, entscheidet die
Mitgliederversammlung durch ¾ der erschienenen Mitglieder. Dem Betroffenen
ist vorher Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder
mündlich zu äußern.
Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam.
Ausschluss kann auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes beantragt werden.
Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten,
insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt.
Die Mitgliedschaft kann ohne weiteres sechs Monate nach Beitragsfälligkeit
aberkannt werden, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt
wurde (Streichung).

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der im ersten Quartal fällig ist.
Die Festlegung des Beitrages bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus :
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstandes sind jedoch nur dann gültig, wenn daran mindestens
drei Vorstandsmitglieder mitgewirkt haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Vorstandssitzungen sind Beschlussprotokolle anzufertigen, welche den
Vereinsmitglieder auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen
sind.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die Tagesordnung
der Mitgliederversammlung vor.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden
oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied kann vorzeitig durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen bei der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Für die Restlaufzeit kann ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden - soweit sie nicht vom Vorstand zu
besorgen sind - durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a. :
- Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von zwei Kassenprüfern,
- Änderung der Satzung,
- Entscheidungen gemäss § 4 dieser Satzung,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail so zu erfolgen, daß zwischen dem
Absendetag der Einladung und dem Sitzungstag mindestens einundzwanzig Tage
liegen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ausnahmen hiervon sind :
Bei einem Beschluß, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf
es der Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder,
die dem Antrag mit einer ¾ Mehrheit zustimmen müssen.
Bei einem Beschluß, der die Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, bedarf
es der Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, die
dem Antrag mit einer ¾ Mehrheit zustimmen müssen.
Ist die Mitgliederversammlung unter diesen Gesichtspunkten nicht beschlussfähig,
so muß eine zweite Mitgliederversammlung mit einer angemessenen Frist anberaumt
werden. Diese erneute Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die
Teilnehmerzahl beschlußfähig, worauf bei der entsprechenden Einladung hinzuweisen
ist.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift ist den Vereinsmitgliedern auf Verlangen zur Einsichtnahme
zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Vermögensverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
wird das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen der Stadt
Ruhla übertragen, welche dies ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Gründungsmitglieder

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt :
1. Wartburg-Sparkasse ......................................................
in Vertretung des Vorstandes, Peter Bock
2. Gerald Pietsch .......................................................
3. Mario Henning .......................................................
4. Fredy Kehr-Ritz .......................................................
5. Klaus Mleinek .......................................................
6. Jürgen Zacharias .......................................................
7. Karl Raßbach .......................................................
8. Lothar Schaefer .......................................................
9. Rainer Paust .......................................................
10. Artur Kamp .......................................................

§ 12

Mit Ausnahme des § 2 wurde vorstehender Satzungsinhalt von der Gründungsversammlung
am 13.01.2010 beschlossen.
Die Neuformulierung des § 2 wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 22.04.2010 beschlossen.

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